Wer in der Entwicklung eine fremde Patentanmeldung auf den Tisch bekommt, liest meist zuerst die Ansprüche und überspringt den Recherchenbericht. Wir bei Truinorva halten das für einen Fehler. Wir arbeiten mit Entwicklungsteams an Patenten und technischen Zielkonflikten, und für uns gehört dieser Bericht zu den nützlichsten Seiten einer Akte. Er nennt die Dokumente, die das Patentamt zu einer Anmeldung als einschlägigen Stand der Technik gefunden hat, und kennzeichnet jedes mit einem Buchstaben für seine Bedeutung im Verhältnis zur Anmeldung. Für Sie ist das eine fertig sortierte Literaturliste zu genau dem technischen Problem, an dem Ihr Team arbeitet.

TL;DR

  • Lesen Sie zuerst die X-Dokumente, dann die Y-Dokumente und zuletzt die A-Dokumente als Hintergrund.
  • Die Begründung steht nicht in der Liste selbst: beim EPA in der Stellungnahme zur Recherche, beim DPMA in der vorläufigen Beurteilung.
  • Öffnen Sie die genannten Dokumente an den angegebenen Stellen und fragen Sie nach Wirkprinzipien.
  • Der Bericht entscheidet nicht über die Erteilung und beantwortet nicht, ob Ihr Produkt ein fremdes Schutzrecht berührt.
  • Lesen Sie ihn früh, solange Ihre eigene Lösung noch beweglich ist.

Stand der Technik, Neuheit und erfinderische Tätigkeit in Kürze

Ein Patent gibt es für Erfindungen, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind (§ 1 PatG). Der Recherchenbericht liefert das Material für die ersten beiden Prüfungen.

Zum Stand der Technik gehört alles, was vor dem Anmeldetag öffentlich zugänglich war, ob schriftlich, mündlich, durch Benutzung oder auf andere Weise (§ 3 PatG, Art. 54 EPÜ). Ist eine Priorität beansprucht, zählt der Prioritätstag (Art. 89 EPÜ). In der englischen Fassung der Prüfungsrichtlinien des EPA (Ausgabe 2026) heißt das auch prior art (G-VII 5.1).

Neu ist eine Erfindung, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Auf erfinderischer Tätigkeit beruht sie, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt (§ 4 PatG, Art. 56 EPÜ). Das EPA prüft die erfinderische Tätigkeit mit dem Aufgabe-Lösungs-Ansatz. Es geht vom nächstliegenden Stand der Technik aus, bestimmt die technische Aufgabe, die die Erfindung von dort aus löst, und fragt, ob die Lösung für den Fachmann naheliegend war (G-VII 5).

Ein Beispiel: Eine angemeldete Kühlplatte mit besonderer Rippenstruktur ist nicht neu, wenn ein einziges vorher veröffentlichtes Dokument sie schon zeigt. Erfinderisch ist sie nicht, wenn ein Fachmann die Kühlplatte aus einem Dokument ohne Weiteres mit der Rippenform aus einem zweiten verbunden hätte. Auf solche Fälle weist der Bericht mit X und Y hin.

Eine Besonderheit ist nachveröffentlichter Stand der Technik mit älterem Zeitrang: Patentanmeldungen mit früherem Anmelde- oder Prioritätstag, die erst am oder nach dem maßgeblichen Tag der jüngeren Anmeldung veröffentlicht wurden. Beim DPMA zählen dazu deutsche, europäische und internationale Anmeldungen mit Wirkung für Deutschland, beim EPA europäische. Sie zählen nur für die Neuheit (§ 3 Abs. 2 und § 4 PatG, Art. 54 Abs. 3 und Art. 56 EPÜ) und tragen im Bericht den Buchstaben E.

Was bedeuten X, Y und A im Recherchenbericht?

Die Buchstaben zeigen, wie das Amt ein Dokument im Verhältnis zur Anmeldung einschätzt. X heißt: Das Dokument spricht für sich allein gegen Neuheit oder erfinderische Tätigkeit. Y heißt: Es spricht erst zusammen mit einem oder mehreren anderen Y-Dokumenten gegen die erfinderische Tätigkeit. A steht für den technischen Hintergrund (Prüfungsrichtlinien des EPA, B-X 9.2.1 und 9.2.2). Das DPMA verwendet dieselben Buchstaben nach dem WIPO-Standard ST.14, im Wortlaut leicht anders gefasst (Rechercherichtlinien des DPMA, 2026).

Buchstabe

Was das Amt damit sagt

Was Sie als Entwickler damit tun

X

spricht allein gegen Neuheit oder erfinderische Tätigkeit

zuerst lesen: Hier ist das Prinzip schon beschrieben

Y

spricht nur in Kombination mit anderen Y-Dokumenten gegen die erfinderische Tätigkeit

zusammen lesen: Welche Kombination sieht das Amt?

A

zeigt den technischen Hintergrund

als Überblick über das Feld nutzen

E

ältere Patentanmeldung, erst am oder nach dem maßgeblichen Tag veröffentlicht

für die Neuheit beachten

P

zwischen Prioritätstag und Anmeldetag veröffentlicht, immer zusammen mit X, Y oder A

auf das Datum achten

D

steht schon in der Beschreibung der Anmeldung

mit der Beschreibung des Anmelders zusammen lesen

T, O, L

Theorie hinter der Erfindung, nicht schriftliche Offenbarung, aus anderem Grund genannt

bei L den Vermerk lesen, warum das Dokument dasteht

Was steht in einem Recherchenbericht?

Ein Recherchenbericht nennt die Dokumente, mit denen das Amt Neuheit und erfinderische Tätigkeit einer Anmeldung beurteilen kann, jeweils bezogen auf die Patentansprüche (Regel 61 EPÜ). Im Kopf stehen die Anmeldenummer, die Klassifikation nach der Internationalen Patentklassifikation (IPC) und die recherchierten Sachgebiete (B-X 4, B-X 5 und B-X 6). Darunter folgt eine Tabelle: je Dokument der Buchstabe in der ersten Spalte, die relevanten Stellen und die Ansprüche, auf die es sich bezieht (B-X 9.2). Ein Dokument kann zu verschiedenen Ansprüchen verschiedene Buchstaben tragen (B-X 9.3).

Die Begründung dazu heißt je nach Amt anders:

  • Beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) heißt sie vorläufige Beurteilung der Schutzfähigkeit. Sie ist ein eigener Teil des Rechercheberichts, den das Amt nur auf Antrag des Anmelders erstellt (§ 43 PatG).
  • Beim Europäischen Patentamt (EPA) liegt dem Bericht in der Regel eine Stellungnahme zur Recherche bei. Zusammen bilden beide den erweiterten europäischen Recherchenbericht (B-II 4). Veröffentlicht wird nur der Bericht (Regel 62 EPÜ), die Stellungnahme finden Sie im Europäischen Patentregister (A-XI 2.1).
  • Im internationalen Verfahren nach dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) kommt der internationale Recherchenbericht mit einem schriftlichen Bescheid, laut EPA ein vorläufiges und nicht bindendes Gutachten (PCT-Richtlinien des EPA, Ausgabe 2026, B-II 1).

In welcher Reihenfolge lesen Sie den Bericht?

Gehen Sie in drei Schritten vor: erst die Tabelle des Berichts, dann die Begründung des Amts, danach die Dokumente selbst, X zuerst, dann Y, zuletzt A.

Tabelle, Begründung, Dokumente

Gehen Sie zuerst die Tabelle durch: Welche X-, Y- und A-Dokumente nennt der Bericht zu welchem Anspruch? Schlagen Sie diese Ansprüche in der Anmeldung nach. Wie Hauptanspruch, Oberbegriff und Unteransprüche zusammenhängen, erklären wir im Beitrag zum abhängigen Patentanspruch. Ein Detail, über das man leicht stolpert: Die Textstellen in einer Zeile gelten nicht unbedingt für alle Ansprüche, die in derselben Zeile stehen (B-X 9.3).

Lesen Sie dann die Begründung. Beim EPA begründet die Stellungnahme zur Recherche grundsätzlich zu jedem X- und Y-Dokument, warum es gegen den betroffenen Anspruch spricht (B-XI 3.2.1).

Öffnen Sie danach die Dokumente selbst, an den Stellen, die der Bericht nennt. Wie Sie die Schriften in den öffentlichen Datenbanken finden, zeigen wir im Beitrag Patente suchen mit Espacenet und DEPATISnet. X-Dokumente zeigen, welches Wirkprinzip schon beschrieben ist. Y-Dokumente lesen Sie zusammen, denn das Amt sagt damit, dass erst die Kombination die Lösung nahelegen kann. A-Dokumente geben Ihnen den Überblick über das Feld. Die Richtlinien halten es für sinnvoll, dass das Amt auch die Passagen zur gelösten Aufgabe nennt (B-X 9.4). Stehen sie im Bericht, lesen Sie sie mit.

Ein ausgedachter Fall: der Bericht zu einer fremden Anmeldung

Der folgende Fall ist ausgedacht und zeigt, warum die Zahl der X-Dokumente allein wenig sagt. Angenommen, ein Wettbewerber meldet eine Kühlplatte für Leistungselektronik mit einer besonderen Rippenstruktur in den Kanälen an. Der Bericht nennt zwei X-Dokumente zu Anspruch 1, ein Y-Paar zu Anspruch 4 und drei A-Dokumente.

Die erste Vermutung im Team: zwei X-Dokumente, die Anmeldung ist erledigt und das Thema für uns auch. Diese Vermutung trägt nicht. Der Bericht entscheidet nicht über die Erteilung, und der Anmelder kann seine Ansprüche im Verfahren ändern, solange er nicht über die ursprünglich eingereichte Fassung hinausgeht (Art. 123 EPÜ). Über die eigene Lösung des Teams sagt die Zahl der X-Dokumente ohnehin nichts.

Also liest das Team die sieben Dokumente selbst. Das erste X-Dokument beschreibt dasselbe Wirkprinzip: Strukturen im Kanal verwirbeln das Kühlmittel und verbessern so den Wärmeübergang. Das zweite X-Dokument zeigt eine ähnliche Lösung, die A-Dokumente geben einen Überblick über Kühlplatten insgesamt. Das Y-Paar zeigt, wo die Anmeldung sich abheben will. Ein Dokument beschreibt die Rippenform, das andere ein Fertigungsverfahren, mit dem sich solche Formen herstellen lassen. Und in allen Dokumenten bleibt derselbe Zielkonflikt offen: Mehr Verwirbelung verbessert den Wärmeübergang und erhöht zugleich den Druckverlust. Am Ende steht eine Frage für die Entwicklung: Wie verbessern wir den Wärmeübergang, ohne den Druckverlust im selben Maß zu erhöhen?

Wie wird aus dem Bericht eine Frage für Ihre Entwicklung?

Stellen Sie an jedes Dokument drei Fragen: Was ist schon bekannt? Wo will sich die Anmeldung davon abheben? Welcher Zielkonflikt bleibt offen? Die dritte Frage bringt am meisten. In TRIZ, einer Systematik von Methoden und Werkzeugen, mit der sich Produkte, Prozesse und andere Systeme verbessern lassen (VDI 4521 Blatt 2 bei DIN Media), heißt so ein Zielkonflikt technischer Widerspruch. Gemeint ist: Sie verbessern einen Parameter und verschlechtern dabei einen anderen desselben Systems mehr, als Sie hinnehmen können, im Beispiel den Wärmeübergang auf Kosten des Druckverlusts. Genau dort lohnt es sich, eine andere Lösung zu suchen, statt den Kompromiss der Anmeldung nachzubauen. Wie TRIZ vom benannten Widerspruch zu Lösungsrichtungen kommt, erklären wir im Beitrag zur TRIZ-Methode.

Ein praktischer Tipp: Legen Sie eine Tabelle mit einer Zeile je Dokument und drei Spalten an, für das bekannte Wirkprinzip, die Abgrenzung der Anmeldung und den offenen Zielkonflikt. Nach einem Bericht haben Sie so eine Übersicht über das Feld, die Ihr Team in der nächsten Entwicklungsrunde weiterverwenden kann.

Für eine eigene Stand-der-Technik-Recherche ist der Bericht ein guter Startpunkt. Verfolgen Sie die genannten Dokumente weiter: Welche Schriften zitieren sie, und welche Schriften zitieren sie selbst? Suchen Sie außerdem in den Klassen aus dem Kopf des Berichts nach weiteren Schriften.

Was der Recherchenbericht nicht sagt

Der Bericht hilft bei der Frage, ob eine Anmeldung patentfähig sein kann. Ob ein Patent erteilt wird, entscheidet erst die Prüfung, und die beginnt nur auf Antrag. Beim DPMA ist das bis sieben Jahre nach Einreichung möglich (§ 44 PatG), beim EPA bis sechs Monate nach dem Hinweis auf die Veröffentlichung des Berichts (Regel 70 EPÜ). Für Sie heißt das: Ob eine fremde deutsche Anmeldung zum Patent wird, kann jahrelang offen bleiben. Das DPMA teilt sein Ergebnis zudem ohne Gewähr für Vollständigkeit mit (§ 43 PatG).

Ob Ihr eigenes Produkt ein fremdes Schutzrecht berührt, ist eine andere Frage. Den Schutzbereich bestimmen die Ansprüche (§ 14 PatG), und dabei zählen auch Äquivalente der Elemente, die in den Ansprüchen genannt sind (Auslegungsprotokoll zu Art. 69 EPÜ, Art. 2). Diese Prüfung heißt Freedom to Operate. Worauf es dabei ankommt, beschreiben wir im Beitrag zur Freedom-to-Operate-Analyse.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Ob Sie ein Produkt herstellen und verkaufen dürfen, prüfen Sie mit einer Patentanwältin oder einem Patentanwalt.

Häufig gestellte Fragen

Wie bekommen Sie beim DPMA einen Recherchebericht?

Den Antrag kann nur der Anmelder stellen (§ 43 PatG), schon mit der Anmeldung oder später, solange noch kein Prüfungsantrag gestellt ist (Merkblatt für Patentanmelder des DPMA, 2026). Die Gebühr beträgt laut Gebührenverzeichnis des Patentkostengesetzes 300 Euro. Ist die Anmeldung offengelegt, können auch Sie als Außenstehender die Akte einsehen (§ 31 PatG).

Steht der Recherchenbericht in der Offenlegungsschrift?

Bei europäischen Anmeldungen verrät das der Schriftcode: Eine A1-Schrift enthält Anmeldung und Bericht, eine A2-Schrift nur die Anmeldung, und der Bericht erscheint später gesondert als A3 (B-X 4). Veröffentlicht wird 18 Monate nach dem Anmelde- oder Prioritätstag, auf Antrag früher (Art. 93 EPÜ). Die deutsche Offenlegungsschrift enthält die Unterlagen der Anmeldung und die Zusammenfassung (§ 32 PatG). Einen Recherchebericht finden Sie, falls der Anmelder ihn beantragt hat, nach der Offenlegung in der Online-Akteneinsicht über DPMAregister (Prüfungsrichtlinien des DPMA, 2026).

Kein X-Dokument im Bericht: Dürfen Sie Ihr Produkt dann verkaufen?

Das beantwortet der Bericht nicht. Er bezieht sich auf die Patentfähigkeit der Anmeldung, nicht auf Ihr Produkt. Ob Sie frei sind, klärt eine Freedom-to-Operate-Prüfung mit anwaltlicher Begleitung, und auch sie gibt keine absolute Gewähr.

Müssen Sie jedes A-Dokument lesen?

Im ersten Durchgang nicht. Lesen Sie Titel und Zusammenfassung und gehen Sie in den Volltext, wenn ein Wirkprinzip zu Ihrer Frage passt. Die Kategorie ist eine Einschätzung des Amts, und das DPMA übernimmt für ihre Richtigkeit ausdrücklich keine Gewähr (Rechercherichtlinien). Ein A-Dokument kann für Ihre eigene Entwicklung ergiebiger sein als für die Anmeldung.

Können Sie als Außenstehender Stand der Technik einbringen?

Ja. Beim DPMA darf jeder dem Amt Hinweise zum Stand der Technik geben, die der Erteilung entgegenstehen könnten (§ 43 PatG). Beim EPA kann jeder Dritte nach der Veröffentlichung Einwendungen gegen die Patentierbarkeit erheben, ohne am Verfahren beteiligt zu sein (Art. 115 EPÜ).

Fazit: Den Recherchenbericht früh und selbst lesen

Ein Recherchenbericht entscheidet weder über die Erteilung noch darüber, ob Sie ein Produkt verkaufen dürfen. Für die Entwicklung ist er trotzdem wertvoll, weil er einschlägige Dokumente zu Ihrem Problem schon nennt und einordnet. Lesen Sie ihn früh, öffnen Sie die genannten Dokumente selbst und suchen Sie dort, wo die Dokumente einen Zielkonflikt offen lassen, nach einer anderen Lösung. Wenn Sie sehen wollen, wie man Patente nach ihrem technischen Kern statt nach dem juristischen Wortlaut liest: In unserer Masterclass ist das ein eigener Programmpunkt, online in 90 Minuten für 49 Euro zuzüglich Umsatzsteuer.

Quellen

  • Europäisches Patentamt: Richtlinien für die Prüfung im EPA, Ausgabe April 2026, Teil B Kapitel X (Abschnitte 4, 5, 6, 9.2, 9.2.1, 9.2.2, 9.3, 9.4), B-II 4, B-XI 3.2.1, A-XI 2.1, G-VII 5 und G-VII 5.1 (englische Fassung). epo.org
  • Europäisches Patentamt: Richtlinien für die Recherche und Prüfung im EPA als PCT-Behörde, Ausgabe 2026, B-II 1. epo.org
  • Europäisches Patentübereinkommen, 17. Auflage 2020: Art. 54, 56, 89, 93, 115, 123, Regeln 61, 62, 70 und Protokoll über die Auslegung des Artikels 69. epo.org
  • Patentgesetz in der Fassung der Änderung vom 20. Mai 2026: §§ 1, 3, 4, 14, 31, 32, 43, 44. gesetze-im-internet.de
  • Patentkostengesetz in der Fassung der Änderung vom 11. Januar 2026, Gebührenverzeichnis, Nummer 311 200. gesetze-im-internet.de
  • Deutsches Patent- und Markenamt: Richtlinien für die Durchführung der Recherche nach § 43 PatG vom 2. März 2026. dpma.de
  • Deutsches Patent- und Markenamt: Richtlinien für die Prüfung von Patentanmeldungen vom 2. März 2026. dpma.de
  • Deutsches Patent- und Markenamt: Merkblatt für Patentanmelder, Ausgabe 7/2026. dpma.de
  • VDI 4521 Blatt 2, Ausgabe 2018-04, über DIN Media. dinmedia.de