Viele Entwicklungsteams, die ein fremdes Patent umgehen wollen, ändern ein Merkmal ihrer Lösung und halten das Problem damit für erledigt. Oft liegt die Lösung trotzdem weiter im Schutzbereich des Patents. Das liegt selten an der Idee, meist am Lesen des Anspruchs.
Zwei Begriffe helfen, diesen Fehler zu vermeiden. Der Oberbegriff nennt die Merkmale eines Patentanspruchs, die schon bekannt sind. Ein abhängiger Patentanspruch baut auf einem anderen Anspruch auf: Er übernimmt alle dessen Merkmale und fügt mindestens eines hinzu. Wer beides kennt, sieht schneller, an welchem Merkmal eine technische Alternative ansetzen muss.
Wir zeigen Schritt für Schritt, wie Sie einen Anspruch zerlegen, damit Ihr Team am richtigen Merkmal arbeitet. Der Beitrag erklärt das technische Vorgehen und ersetzt keine Rechtsberatung.
TL;DR
- Den Schutzbereich bestimmen die Patentansprüche. Beschreibung und Zeichnungen dienen zu ihrer Auslegung.
- Oberbegriff und kennzeichnender Teil gehören zusammen. Beansprucht ist die Kombination aller Merkmale, der Oberbegriff ist keine Vorrede.
- Ein abhängiger Patentanspruch enthält alle Merkmale des Anspruchs, auf den er verweist. Wer nur ein Merkmal aus einem Unteranspruch ändert, kann weiterhin im unabhängigen Anspruch liegen.
- Ein Patent kann mehrere unabhängige Ansprüche haben, etwa für ein Erzeugnis und für ein Verfahren. Jeder braucht eine eigene Merkmalsgliederung.
- Bei europäischen Anmeldungen können sich die Ansprüche bis zur Erteilung ändern. Maßgeblich wird rückwirkend die erteilte Fassung.
- Eine technische Umgehung ist keine Freigabe. Ob eine Lösung ein Patent verletzt, klärt die patentanwaltliche Prüfung.
Was bestimmt den Schutzbereich eines Patents?
Den Schutzbereich eines Patents bestimmen die Patentansprüche. Beschreibung und Zeichnungen dienen dazu, die Ansprüche auszulegen. So steht es in § 14 Patentgesetz, für europäische Patente gilt Entsprechendes nach Artikel 69 EPÜ.
Für die technische Arbeit hat sich eine klare Reihenfolge bewährt: Lesen und gliedern Sie zuerst die Ansprüche. Nutzen Sie dann Beschreibung und Zeichnungen, um die einzelnen Merkmale funktional zu verstehen. Suchen Sie erst anschließend nach technischen Alternativen.
Oberbegriff und kennzeichnender Teil: Geschützt ist die Kombination
Ein Patentanspruch kann zweiteilig formuliert sein. Der Oberbegriff nennt dann die Merkmale, die aus dem Stand der Technik bekannt sind. Der kennzeichnende Teil beginnt meist mit „dadurch gekennzeichnet, dass“ und ergänzt die Merkmale, für die in Verbindung mit dem Oberbegriff Schutz begehrt wird.
Für deutsche Anmeldungen lässt § 9 Patentverordnung die einteilige oder die zweiteilige Fassung zu. Für europäische Anmeldungen sieht Regel 43 EPÜ die zweiteilige Form vor, wo es zweckdienlich ist.
Ein Beispiel: Der Oberbegriff nennt die Merkmale A bis D, der kennzeichnende Teil ergänzt E und F. Beansprucht ist die Kombination A bis F, nicht der kennzeichnende Teil allein.
Lesen Sie den kennzeichnenden Teil deshalb nie isoliert. Ebenso wenig ist der Oberbegriff eine unverbindliche Einleitung. Ändert ein Team nur Merkmal F, muss es prüfen, ob die eigene Lösung die übrige Merkmalskombination weiterhin verwirklicht.
Abhängige und unabhängige Patentansprüche richtig unterscheiden
Ein unabhängiger Patentanspruch steht für sich. Er definiert eine eigene Merkmalskombination mit den wesentlichen Merkmalen der Erfindung. Er darf trotzdem auf einen anderen Anspruch Bezug nehmen, etwa als „Verfahren zur Herstellung des Erzeugnisses nach Anspruch 1“. Das erläutern die Richtlinien für die Prüfung im Europäischen Patentamt.
Ein abhängiger Patentanspruch, auch Unteranspruch genannt, verweist auf einen vorhergehenden Anspruch und ergänzt mindestens ein weiteres Merkmal. Er enthält alle Merkmale des Anspruchs, auf den er sich bezieht. So beschreiben es die Prüfungsrichtlinien im Abschnitt zu unabhängigen und abhängigen Patentansprüchen.
Ein Beispiel: Anspruch 1 enthält A, B und C. Anspruch 2 nach Anspruch 1 enthält A, B, C und D. Anspruch 3 nach Anspruch 2 enthält A bis E. Ein abhängiger Anspruch umfasst also alle Merkmale, auf die er zurückverweist, und zusätzlich sein eigenes.
Für die Entwicklung heißt das: Ändert Ihr Team nur D, kann die Lösung weiterhin A, B und C verwirklichen. Der unabhängige Anspruch 1 ist damit technisch noch nicht verlassen. Die Frage für jede Alternative lautet deshalb: Welches Merkmal des unabhängigen Anspruchs setzt sie nicht mehr in derselben Weise um?
Die Bausteine eines Patentanspruchs im Überblick
Baustein | Was er enthält | Bedeutung für eine Umgehung |
|---|---|---|
Oberbegriff | Merkmale, die aus dem Stand der Technik bekannt sind | Gehört zur beanspruchten Kombination und muss mitgelesen werden |
Kennzeichnender Teil | Merkmale, für die in Verbindung mit dem Oberbegriff Schutz begehrt wird | Zeigt das Neue, ist aber nie allein beansprucht |
Hauptanspruch | Erster Patentanspruch mit den wesentlichen Merkmalen der Erfindung | Ausgangspunkt der Merkmalsgliederung |
Nebenanspruch | Weiterer unabhängiger Anspruch, zum Beispiel einer anderen Kategorie | Braucht eine eigene Gliederung und eine eigene Prüfung |
Unteranspruch | Alle Merkmale eines vorangehenden Anspruchs plus weitere Merkmale | Wer nur ihn verlässt, kann im Bezugsanspruch bleiben |
Nebenansprüche: Warum Anspruch 1 nicht immer genügt
Ein Patent kann mehrere unabhängige Ansprüche enthalten. Neben einem Erzeugnisanspruch kann beispielsweise ein unabhängiger Verfahrensanspruch stehen. Auch Vorrichtungs- und Verwendungsansprüche sind möglich.
Ein Nebenanspruch ist für Entwicklungsteams wichtig, weil eine Produktänderung nicht automatisch die beanspruchte Herstellungsweise verlässt. Umgekehrt kann ein geänderter Prozess weiterhin zu einem Produkt führen, dessen Merkmale ein Erzeugnisanspruch erfasst.
Erstellen Sie deshalb vor der Ideenarbeit einen Anspruchsbaum. Markieren Sie alle unabhängigen Ansprüche und ordnen Sie die abhängigen Ansprüche ihrem Bezugsanspruch zu. Kennzeichnen Sie außerdem den Anspruchstyp, etwa Erzeugnis, Vorrichtung, Verfahren oder Verwendung. Für jeden unabhängigen Anspruch braucht es eine eigene Merkmalsgliederung.
Drei typische Fehler vor der technischen Patentumgehung
Der Unteranspruch ist verlassen, der unabhängige Anspruch nicht
Ein Team erkennt eine besondere Ausführung in Anspruch 4 und ersetzt dieses Detail. Die neue Lösung fällt damit möglicherweise nicht mehr unter Anspruch 4. Sie kann aber weiterhin alle Merkmale der Ansprüche 1 bis 3 erfüllen. Unteransprüche zeigen, wo der Anmelder Details abgesichert hat. Der Ansatzpunkt für ein Design-around liegt trotzdem im unabhängigen Anspruch.
Der Nebenanspruch bleibt ungelesen
Ein Team optimiert ein Bauteil und konzentriert sich auf den ersten Vorrichtungsanspruch. Der unabhängige Verfahrensanspruch bleibt ungelesen. Oder das Team verändert die Prozessführung, ohne den Erzeugnisanspruch mit der resultierenden Ausführung abzugleichen. In beiden Fällen fehlt der Überblick über alle beanspruchten Merkmalskombinationen, den der Anspruchsbaum liefert.
Die Anmeldung wird wie ein erteiltes Patent gelesen
Eine veröffentlichte Patentanmeldung ist nicht dasselbe wie ein erteiltes Patent. Bis zur Erteilung können sich die Ansprüche noch ändern. Bei europäischen Anmeldungen bestimmen zunächst die veröffentlichten Ansprüche den Schutzbereich. Rückwirkend maßgeblich ist nach Artikel 69 Absatz 2 EPÜ aber das erteilte Patent. Das gilt auch für eine Fassung, die später im Einspruchs-, Beschränkungs- oder Nichtigkeitsverfahren geändert wurde, soweit sich der Schutzbereich dadurch nicht erweitert.
Prüfen Sie vor jeder belastbaren Analyse deshalb Dokumenttyp und Verfahrensstand: Arbeiten Sie mit einer Anmeldung, einer erteilten Fassung oder einer später geänderten Anspruchsfassung? Rechtsstand, laufende Verfahren und Erlöschen klärt eine Patentanwältin oder ein Patentanwalt. Die technische Analyse kann diese Fragen vorbereiten, aber nicht beantworten.
Merkmalsgliederung: Den Patentanspruch technisch lesbar machen
Patentansprüche sind oft lange Sätze. Ohne Zerlegung bleiben Abhängigkeiten und Funktionen leicht verborgen. Die Patentverordnung sieht ausdrücklich vor, dass Ansprüche nach Merkmalen gegliedert sein können.
Für die Merkmalsgliederung eines Patents zerlegen Sie jeden unabhängigen Anspruch in einzelne technische Merkmale. Ordnen Sie Bezugswörter und Bedingungen eindeutig zu und markieren Sie Oberbegriff und kennzeichnenden Teil. Ergänzen Sie die abhängigen Ansprüche als zusätzliche Merkmalsebenen.
Halten Sie pro Merkmal fest, in welchem Anspruch und Anspruchsteil es steht, welche technische Funktion es erfüllt und wie es mit anderen Merkmalen zusammenhängt. Notieren Sie außerdem mögliche alternative Wirkprinzipien und offene Auslegungsfragen.
Vom Anspruch zu belastbaren Design-around-Optionen
Ein Design-around ist eine technische Lösung, die dieselbe Aufgabe erfüllen soll wie die patentierte Lösung, ohne in den Schutzbereich des Patents zu fallen.
Wir gehen dabei in fester Reihenfolge vor. Wir gliedern jeden Anspruch Merkmal für Merkmal und führen jedes Merkmal auf seine Funktion zurück. Dann benennen wir den Widerspruch, den das Patent löst. Erst danach suchen wir nach Wirkprinzipien, die ein Merkmal des unabhängigen Anspruchs ersetzen.
Ein technischer Widerspruch liegt vor, wenn zwei erwünschte Eigenschaften so zueinander stehen, dass die Verbesserung der einen die andere verschlechtert. Wie Sie Funktion und Widerspruch hinter einem Patent benennen, zeigt unser Leitfaden zum Umgehen einer Patentblockade. Und warum die Diagnose vor der Methode kommt, erläutern wir im Beitrag über festgefahrene Entwicklungen.
Ein neuer Name ändert an einem Merkmal nichts. Auch eine andere Geometrie oder ein anderes Material kann weiterhin unter den Anspruch fallen, etwa als Äquivalent. Technisch belastbar ist meist eine Alternative, die ein Merkmal des unabhängigen Anspruchs durch ein anderes Wirkprinzip ersetzt und dieselbe Kunden- oder Systemfunktion erfüllt.
Bewerten Sie die gefundenen Alternativen anschließend nach technischer Machbarkeit, Leistung, Integrationsaufwand und Risiko. Das Ergebnis sind technisch begründete Optionen für die patentanwaltliche Prüfung, keine Aussage wie „patentfrei“.
Wie aus einem gegliederten Anspruch konkrete Lösungsrichtungen werden, zeigen wir im Beitrag Vom Patentanspruch zur Lösungsidee.
Was Unteransprüche zusätzlich verraten können
Unteransprüche können zeigen, welche Ausführung der Anmelder bevorzugt und wo er zusätzlich abgesichert hat.
Ergänzen mehrere abhängige Ansprüche nacheinander Materialien, Geometrien oder Regelstrategien, ergibt sich eine sinnvolle Hypothese: Welches Problem wollte der Anmelder mit diesen Ergänzungen vermutlich entschärfen?
Gleichen Sie diese Hypothese mit Beschreibung, Zeichnungen und dem dokumentierten Stand der Technik ab. Die Hypothese beweist weder Schutzumfang noch Rechtsbeständigkeit. Sie grenzt aber die Suche nach alternativen Wirkprinzipien deutlich ein.
Die Grenzen der technischen Analyse
Eine technische Patentumgehung ist nicht gleichbedeutend mit rechtlicher Handlungsfreiheit. Eine Alternative kann vom Wortlaut abweichen und trotzdem in den Schutzbereich fallen. Für europäische Patente regelt das Artikel 2 des Protokolls über die Auslegung des Artikels 69 EPÜ. Danach ist Elementen, die den in den Ansprüchen genannten Elementen äquivalent sind, gebührend Rechnung zu tragen. Vereinfacht gesagt sind das Elemente, die ein genanntes Merkmal gleichwertig ersetzen.
Auch die Analyse eines einzelnen Patents ersetzt keine Freedom-to-Operate-Prüfung. Sie klärt, ob ein Produkt in einem bestimmten Land hergestellt, angeboten und vertrieben werden kann, ohne geltende Schutzrechte Dritter zu verletzen. Lesen Sie dazu unsere Einordnung zur Freedom-to-Operate-Patentanalyse.
Unser Gründer Dr. Jens Träger kennt Patentansprüche auch von der anderen Seite. Aus seiner Entwicklungsarbeit sind Patente hervorgegangen, die in Europa, den USA, Japan und China erteilt sind. Eine Patentanwaltskanzlei sind wir trotzdem nicht. Ob eine Lösung ein Patent verletzt, beurteilen Patentanwältinnen und Patentanwälte, und dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Unsere Arbeit liegt davor: Wir entwickeln technische Alternativen, die an einem relevanten Merkmal des unabhängigen Anspruchs ansetzen.
Checkliste vor der Suche nach einer Patentumgehung
- Liegt eine veröffentlichte Anmeldung oder ein erteiltes Patent vor, und welche Anspruchsfassung betrachten Sie?
- Haben Sie alle unabhängigen Ansprüche erfasst und die Unteransprüche ihrem Bezugsanspruch zugeordnet?
- Sind Oberbegriff und kennzeichnender Teil vollständig in Merkmale gegliedert?
- Welche technische Funktion erfüllt jedes Merkmal, und welchen Widerspruch löst die beanspruchte Kombination?
- Welches Merkmal eines unabhängigen Anspruchs ersetzt Ihre Alternative, und mit welchem anderen Wirkprinzip?
- Welche Optionen gehen zur patentanwaltlichen Prüfung?
Ist diese Liste abgearbeitet, beginnt die Ideenarbeit an der richtigen Stelle: bei der Funktion, die der unabhängige Anspruch beansprucht.
Häufig gestellte Fragen
Was ist ein abhängiger Patentanspruch?
Ein Anspruch, der auf einen vorangehenden Anspruch Bezug nimmt und dessen Merkmale um mindestens ein weiteres ergänzt. Er heißt auch Unteranspruch und beschreibt eine besondere Ausführung der Erfindung.
Was steht im Oberbegriff eines Patentanspruchs?
Die Merkmale der Erfindung, die aus dem Stand der Technik bekannt sind. Zusammen mit dem kennzeichnenden Teil bilden sie die beanspruchte Kombination.
Reicht es, ein Merkmal aus einem Unteranspruch zu ändern?
Allein meist nicht. Die Lösung verlässt damit nur den Unteranspruch. Solange sie alle Merkmale des unabhängigen Anspruchs verwirklicht, kann sie weiterhin in dessen Schutzbereich liegen.
Was ist der Unterschied zwischen Hauptanspruch und Nebenanspruch?
Der Hauptanspruch ist der erste Patentanspruch mit den wesentlichen Merkmalen der Erfindung. Nebenansprüche sind weitere unabhängige Ansprüche, zum Beispiel für ein Verfahren neben einem Erzeugnis. Jeder unabhängige Anspruch wird für sich geprüft.
Ersetzt eine Merkmalsgliederung die patentanwaltliche Prüfung?
Nein. Sie macht den Anspruch technisch lesbar und bereitet die Suche nach Alternativen vor. Ob eine Alternative ein Patent verletzt, beurteilen Patentanwältinnen und Patentanwälte.
Fazit: Die Umgehung beginnt beim unabhängigen Anspruch
Viele Umgehungen, die wir sehen, scheitern an einem Merkmal, das niemand gelesen hat: im Oberbegriff, in einem Nebenanspruch oder in der späteren Fassung einer Anmeldung. Wer den Anspruchsbaum kennt, setzt am richtigen Merkmal an.
Wenn Sie einen konkreten Anspruch vor sich haben, können Sie ihn im Solution Sprint 1:1 gemeinsam mit uns bearbeiten. Das Ergebnis sind drei bis fünf bewertete Design-around-Optionen, nachvollziehbar dokumentiert. Eine rechtliche Freigabe oder Verletzungsbeurteilung ist das nicht.
Hinweis
Dieser Beitrag erläutert allgemein, wie Patentansprüche aufgebaut sind und wie Entwicklungsteams technisch an eine Patentumgehung herangehen. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt nicht die Prüfung eines konkreten Falls durch eine Patentanwältin oder einen Patentanwalt. Die Truinorva GmbH ist keine Patentanwaltskanzlei und erbringt keine Rechtsdienstleistungen. Die genannten Vorschriften und Prüfungsrichtlinien geben den Stand vom Oktober 2026 wieder und können sich seither geändert haben. Wir haben die Inhalte sorgfältig recherchiert, übernehmen aber keine Gewähr für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität. Bevor Sie Entwicklungsentscheidungen treffen oder ein Produkt herstellen, anbieten oder vertreiben, das fremde Schutzrechte berühren könnte, lassen Sie Rechtsstand, Schutzbereich und eine mögliche Verletzung patentanwaltlich prüfen.
Quellen
- Patentgesetz, § 14 Schutzbereich. gesetze-im-internet.de
- Patentverordnung, § 9 Patentansprüche. gesetze-im-internet.de
- Europäisches Patentübereinkommen, Artikel 69 Schutzbereich. epo.org
- Europäisches Patentübereinkommen, Regel 43 Form und Inhalt der Patentansprüche. epo.org
- Protokoll über die Auslegung des Artikels 69 EPÜ. epo.org
- Europäisches Patentamt: Richtlinien für die Prüfung, F-IV 3.4 Unabhängige und abhängige Patentansprüche (2026). epo.org
- Europäisches Patentamt: Richtlinien für die Prüfung, F-IV 3.8 Unabhängige Ansprüche mit Bezugnahme auf einen anderen Anspruch (2026). epo.org
